Aktuelle Anfragen und Anträge
Reisefähigkeitsbegutachtungen für Flugabschiebungen
Anfrage der Fraktion Die Linke an den Rat der Stadt Duisburg am 04.05.2026
Wir danken für die Beantwortung der Anfrage DS 26-0277 aus der Ratssitzung vom 24.02.2026.
Im Rahmen dessen ergeben sich weitere Fragen zu den Vertragsbeziehungen der Stadt Duisburg mit externen Gutachtern, zu Datenschutzbestimmungen sowie zu den Rechten der Betroffenen.
Wir bitten um Auskunft zu den nachfolgenden Punkten. Sollten einzelne Fragen nicht im öffentlichen Teil der Sitzung beantwortet werden können, bitten wir darum, diese in den nichtöffentlichen Teil der Sitzung zu verschieben.
1. Vertragsbeziehungen der Stadt Duisburg zu externen medizinischen Gutachtern in Abschiebeverfahren
a) Zu welchen konkreten Unternehmen unterhält die Stadt Duisburg Geschäftsbeziehungen zur Erstellung von medizinischen Gutachten für Abschiebungsverfahren? (Bitte auflisten)
b) Sofern eine Vertragsbeziehung zwischen der Stadt und d.med works GmbH zu Stande kommt, welche Daten erhält die Firma d.med works GmbH von den behandelnden Ärzt:innen?
c) Bei einer Beauftragung der d.med works GmbH: Wie sieht der Kostenrahmen für die ärztliche Begutachtung aus? Welche Beträge werden für welche Dienstleistungen gezahlt? (bitte aufschlüsseln nach Untersuchungskategorie)
d) Falls keine Vertragsvereinbarung zwischen der d.med works GmbH und der Stadt Duisburg zu Stande kommt, welche Daten der Betroffenen werden dann an die Firma d.med works GmbH weitergeleitet?
2. Kosten für Reisefähigkeitsbegutachtungen im Rahmen von Abschiebeverfahren
a) Nach Aussagen der Stadt Duisburg (Antwort auf DS 26-0277) werden die Kosten für ärztliche Gutachten vom MKJFGFI erstattet. Bedeutet dies, dass den Betroffenen die Reisefähigkeitsbegutachtung nicht in Rechnung gestellt wird?
3. Zuständigkeiten der Ausländerbehörde Duisburg
Laut Rechtsprechung des EuGH vom 4.9.2025 – C 212/25 muss die Ausländerbehörde im Rahmen des Art. 5 der Rückführungsrichtlinie gesundheitliche Beeinträchtigungen bei der Abschiebung berücksichtigen. Nach Regelung des § 60a Abs. 2c AufenthG ist generell davon auszugehen, dass gesundheitliche Gründe der Abschiebung nicht entgegenstehen.
a) Welche Schritte wird die Stadt Duisburg unternehmen, um das EuGH Urteil in die Praxis umzusetzen?
4. Fachärztliche Expertise
Nach Aussage der Stadt Duisburg (Antwort auf DS 26-0277) wird zur Begutachtung ein entsprechender Facharzt hinzugezogen, sofern das Krankheitsbild dies erforderlich macht.
a) Wie häufig wurden in den Jahren 2020 bis 2026 Fachärzt:innen im Rahmen der Erstellung von Reisefähigkeitsbegutachtungen hinzugezogen?
b) Erkennt die Stadt Duisburg ob die Firma d.med works GmbH tatsächlich Fachärzt:innen heranzieht? Wenn ja, woran?
5. Datenschutz und Rechte der Betroffenen
a) Wie werden die Betroffenen hinsichtlich des Datenschutzes belehrt?
b) Was erfolgt, wenn die Betroffenen der Speicherung ihrer Daten bei der Ausländerbehörde, bei Vertragsärzt:innen der d.med works GmbH und bei der Firma d.med works GmbH selbst nicht zustimmen? Was erfolgt, wenn die Betroffenen die Weitergabe ihrer Daten an d.med works GmbH ablehnen?
c) Die „BestRückLuft“ Bestimmung der Bundespolizei enthält keine Bestimmungen zum Datenschutz. Auf welcher datenschutzrechtlichen Grundlage geht die Stadt Duisburg davon aus, dass eine Übermittlung statthaft ist?
Hinsichtlich der Übermittlungsberechtigung für personenbezogene Daten bei notwendigen Untersuchungen beruft sich die Stadt Duisburg auf §88 AufenthG (Antwort auf DS 26-0277). § 88 AufenthG regelt lediglich die Weitergabe von Daten öffentlicher Stellen an die Ausländerbehörde. Bei den beauftragten Mediziner:innen der Firma d.med works GmbH handelt es sich nicht um öffentliche Stellen.
d) Auf welcher gesetzlichen Grundlage übermitteln die Ärzt:innen die Daten des Betroffenen an die Ausländerbehörde? Auf welche gesetzliche Grundlage werden die Daten des Betroffenen an die Firma d.med GmbH, bzw. an dessen vermittelte Ärzt:innen weitergegeben? Warum erfolgt eine Weitergabe an die d.med works GmbH, wenn diese nicht der Vertragspartner der Stadt Duisburg sondern lediglich eine Vermittlungsrolle zu Ärzt:innen einnimmt?
Ferner dürfen die gewonnenen Daten nach § 88 Abs. 2 AufenthG nur dann an Dritte weitergeben werden, wenn bei dem Betroffenen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben des Ausländers oder Dritte besteht, oder wenn der Betroffene Betäubungsmittel konsumiert.
e) Auf welche Grundlage erfolgt die Übermittlung der Daten an Amtsgerichte, Abschiebehafteinrichtungen oder die Bundespolizei, wenn keine dieser Gefahren vorliegt?
f) Wie erfolgt die Übermittlung der Daten zwischen der Stadt Duisburg, der Firma d.med works GmbH, den jeweiligen Vertragsärzt:innen, der Bundespolizei und den Abschiebehafteinrichtungen? Wie wird sichergestellt, dass auf diesen Wegen der Datenschutz eingehalten wird?
g) Wie wird sichergestellt, dass diese Daten im Rahmen der Akteneinsicht bei Gericht und der Bundespolizei bei der Abschiebung nicht zugänglich gemacht werden?
6. Untersuchungen zur Haftfähigkeit
a) Auf welcher rechtlichen Grundlage erfolgt die Untersuchung zur Haftfähigkeit? Wie werden die Betroffenen über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt?
b) Erlässt die Behörde vor der Untersuchung eine schriftliche Mitwirkungsanordnung? (So ja, bitten wir um ein beispielhaftes Exemplar). Wenn ja, wie wird dem Betroffenen die Möglichkeit eingeräumt, zwischen der Anordnung und der Untersuchung das Verwaltungsgericht anzurufen?
Gezeichnet am 30.04.2026
Barbara Laakmann
