Anfragen/Anträge in den Ratsgremien
Zwangsräumung in Duisburg-Hochfeld durch die Task Force Problemimmobilien am 27.01.2026
Anfrage der Fraktion Die Linke an den Rat der Stadt Duisburg am 24. Februar 2026
Am 27.01.2026 wurde in Duisburg-Hochfeld erneut sieben Familien, darunter eine alleinerziehende Mutter mit Kind und eine Person mit Behinderung durch eine nur kurzfristig angekündigte sofortige Räumung des Wohnhauses (Fröbelstraße 33, 47053 Duisburg) durch die Task Force Problemimmobilien obdachlos.
Die Betroffenen erhielten lediglich die Telefonnummer der städtischen Notunterkunft und wurden ansonsten weder vorher noch nachher schriftlich in verständlicher Sprache über die Gründe der Maßnahme aufgeklärt.
Dieser Vorgang ist kein Einzelfall. Seit 2019 sind in Duisburg nach Angaben zivilgesellschaftlicher Organisationen über 3300 Menschen betroffen gewesen, darunter mehr als 1200 Kinder. Die Stadt sieht sich offenbar gegenüber den Betroffenen nicht in der Verpflichtung, sie vor den sozialen Folgen des plötzlichen, unvorhergesehenen und zumeist unverschuldeten Wohnungsverlustes zu schützen. Die meisten der Betroffenen sind in den letzten Jahren als Arbeitsmigranten mit ihren Familien aus Südosteuropa nach Duisburg gekommen. Als EU-Bürger genießen sie die Möglichkeit der Freizügigkeit. Sie sind Bürger:innen unserer Stadt, haben kommunales Wahlrecht und können beanspruchen, dass die Verwaltung der Stadt ihnen gegenüber diskriminierungsfrei und pflichtgemäß handelt. Die nicht nachvollziehbare Räumungspolitik muss von den Betroffenen aber als eine Form der sozialen Verdrängungspolitik gegenüber armen und migrantischen Bevölkerungsgruppen verstanden werden.
Brandschutz ist kein Ausnahmezustand. Gefahrenabwehr darf nicht zur dauerhaften Entziehung von Wohnraum und sozialer Absicherung missbraucht werden. Ein Verwaltungshandeln ohne Bescheide, Fristen und Rechtsmittel ist kein regulärer Vollzug, sondern Ausdruck eines politischen Willens, Verdrängung in Kauf zu nehmen, insbesondere wenn die Betroffenen immer dieselben Gruppen sind.
Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in seiner Entscheidung vom 12.11.2025 (Aktenzeichen 7 A 2985/21) klargestellt, dass sofortige Räumungen wegen akuter Brandgefahren einer strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung unterliegen und nur dann und insoweit ermessensfehlerfrei sind, wenn
1. sie zur Beseitigung einer akuten Gefahr für Leib und Leben nicht aufschiebbar waren,
2. die Gefahr sich nicht auf andere Weise hätte beseitigen lassen,
3. eine Nutzungsuntersagung nur für die Gebäudeteile erfolgte, von denen die akute Gefahr ausging.
Insofern bitten wir um einen ausführlichen Bericht über die Räumung und eine Begründung der Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung folgender Fragen:
1. Festlegung Brandgefahr
1.1 Wann wurde die akute Brandgefahr festgestellt und von welchen Umständen ging diese aus? War der gesamte Gebäudekomplex von Brandgefahr betroffen?
1.2. Sind anderen Möglichkeiten zur Eindämmung der Brandgefahr erwogen worden? So ja, warum wären diese Maßnahmen nicht ausreichend gewesen?
1.3.Wie wird der Begriff der akuten Brandgefahr von der Stadt interpretiert? Wer trifft die tatsächlichen Feststellungen für das Vorliegen der akuten Brandgefahr?
2. Folgen und Versorgung der betroffenen Personen
Die sofortige Räumung hat erhebliche Folgen für die Betroffenen. Wir sind der Ansicht, dass die Verwaltung deswegen auch Schutz- und Informationspflichten gegenüber den Betroffenen hat, die über die Angabe der Telefonnummer. der Obdachlosenunterkunft hinaus geht. Insoweit haben wir folgende Fragen:
2.1 Werden die Betroffene im nach hinein eingehend und verständlich über die rechtlichen Voraussetzungen der Maßnahme und die Begründung der Ermessensentscheidung informiert?
2.2 . Erhalten die Betroffenen eine Rechtsmittelbelehrung, die sie in die Lage versetzt, die Maßnahme der Stadt nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen? So nein, auf welche Rechtsgrundlage stützt sich die Stadt hierbei?
2.3 Erhalten die Betroffenen Unterstützung bei der Suche nach einer anderen Wohnung? Wenn ja, welche?
2.4. Inwiefern stellt die Stadt sicher, dass die Betroffenen eine neue Meldeanschrift erhalten, der Schulbesuch der schulpflichtigen Kinder ggf. von der Obdachlosenunterkunft gewährleistet werden kann und der Sozialleistungsbezug nicht durch den Wohnungsverlust unterbrochen oder abgebrochen wird?
3. Haftung des Immobilieneigentümers
In aller Regel ist davon auszugehen, dass Brandschutzmängel durch Unterlassungen der Immobilieneigentümer verursacht worden sind. Insofern stellen sich folgende Fragen:
3.1 Welche Maßnahmen werden von der Stadt ergriffen, sodass die Eigentümer ihren Pflichten nachkommen? Welche Maßnahmen sind rechtlich möglich, werden aber gleichwohl nicht vorgenommen? Aus welchen Gründen unterbleiben dies Maßnahmen?
3.2. Kann die Stadt im Wege der Ersatzvornahme Brandschutzmaßnahmen anstelle des Eigentümers erlassen? Kann sie auf diese Weise dafür sorgen, dass der Wohnraum wieder zur Verfügung steht?
3.3 Welche Möglichkeiten gibt es, den Bestand der unbewohnbaren Immobilien durch die städtische Wohnungsbaugesellschaft oder Dritte zu erwerben, um den Wohnraum zu erhalten? Inwiefern wurde von diesen Möglichkeiten in den letzten Jahren Gebrauch gemacht?
4. Einsatz der Task Force Problemimmobilien
4.1 Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten eines einzelnen Einsatzes der Task Force Problemimmobilien (inklusive Personal, Polizei, Feuerwehr, Ordnungsamt, externe Dienstleistungen)?
4.2 Wie viele Personalstellen sind derzeit (dauerhaft und/ oder) projektbezogen in der Task Force Problemimmobilien gebunden?
4.3 Welche Kosten entstehen der Stadt durch Unterbringung der Betroffenen in Notunterkünften infolge der Einsätze der Task Force Problemimmobilie?
5. Rechtliche Grundlagen und Verfahren der Task Force Problemimmobilien
5.1.Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage erfolgen Nutzungsuntersagungen ohne vorherige schriftliche Bescheide?
5.2. In wie vielen Fällen wurden seit 2019 Nutzungsuntersagungen oder Räumungen ohne schriftlichen Verwaltungsakt durchgeführt?
5.3 Wie stellt die Stadt sicher, dass rechtsstaatliche Mindeststandards (Begründungspflicht, Fristen, Rechtsmittelbelehrung) bei Einsätzen der Task Force Problemimmobilien eingehalten werden?
5.4 Wie viele Maßnahmen und Einsätze der Task Force Problemimmobilien werden juristisch angefochten und in wie vielen Fällen war die Anfechtung erfolgreich?
5.5. Liegen der Stadt Gutachten, Stellungnahmen oder sonstige fachliche Bewertungen vor, anhand derer die betreffenden Immobilien als sogenannte Problemimmobilien eingestuft werden? Falls solche Unterlagen vorliegen, bitten wir ferner um Auskunft, um welche Art von Gutachten es sich hierbei handelt.
6. Sozialfolgen und Prävention
6.1. Welche Folgenabschätzungen nimmt die Stadt vor den Einsätzen der Task Force Problemimmobilien vor hinsichtlich Obdachlosigkeit, Schulbesuch von Kindern, gesundheitlichen, psychischen und gesellschaftlich ausgrenzenden Risiken vor?
6.2. Welche Instrumente des Wohnraumstärkungsgesetzes NRW und vergleichbarer Regelungen wurden und werden vorrangig präventiv und sozial flankiert eingesetzt? Falls diese Instrumente nicht angewandt werden, weshalb nicht?
6.3. Welche präventiven Brandschutz und Instandhaltungsmaßnahmen wurden den EigentümerInnen von als ‚Problemimmobilien‘ deklarierten Immobilien vor einer Nutzungsuntersagung konkret angeboten oder diesen gegenüber angeordnet?
6.4. Wie bewertet die Stadt selbst die Wirksamkeit der Task Force Problemimmobilien hinsichtlich einer nachhaltigen Verbesserung der von Wohnverhältnissen, dem Schutz der BewohnerInnen und der gesetzlich vorgegebenen Vermeidung von Obdachlosigkeit?
6.5. Warum werden erhebliche öffentliche Mittel für repressive Maßnahmen aufgewendet, anstatt diese in präventive Instandsetzung, Wohnraumsicherung und soziale Begleitung zu investieren?
7. Umgang mit Leerständen nach der Räumung
7.1. Welche Maßnahmen ergreift die Stadt Duisburg im Nachgang an eine Räumung im weiteren Umgang mit den als leerstehende „Problemimmobilien“ deklarierten Gebäuden?
7.2 Mit welchen Konzepten, Strategien und Förderprogrammen operiert die Stadt um Leerstand zu vermeiden?
7.3 Welche konkreten Auflagen, Fristen und Unterstützungsangebote wurden den EigentümerInnen vor einer Nutzungsuntersagung gemacht?
7.4 Warum nutzt die Stadt Duisburg die im Wohnraumstärkungsgesetz NRW gegebenen Instrumente nicht systematisch, während andere Kommunen in NRW, wie beispielsweise Köln und Münster, damit erfolgreich Wohnraum sichern?
Gezeichnet am 18.02.2026
Zozan Gül, Ratsfrau
