Satzung des Kreisverbands

 

§ 1 Name und Sitz

Der Kreisverband Duisburg der Partei DIE LINKE. trägt den Namen DIE LINKE. Duisburg.

Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes NRW der Partei DIE LINKE. Sein Sitz ist Duisburg. Der Kreisverband umfasst räumlich das Gebiet der kreisfreien Stadt Duisburg.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt in der Regel durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem Kreisvorstand. Das Stimmrecht auf allen Parteiversammlungen wird erst nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Parteieintritt wirksam. Der Kreisvorstand informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Bundessatzung. Danach haben Mitglieder das Recht:

an der Meinungs- und Willensbildung mitzuwirken,

sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu nehmen,

an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen,

an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Arbeitskreisen und sonstigen Gliederungen sowie an der Sitzung des Vorstands teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,

Anträge an alle Organe der Partei zu stellen,

sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen,

an der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämtern mitzuwirken und sich selbst zu bewerben.

Mitglieder haben die Pflicht,

die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten und die Satzung einzuhalten,

die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,

regelmäßig ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,

bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht konkurrierend zur Partei anzutreten.

§ 4 Gastmitglieder/ Sympathisantinnen und Sympathisanten

1) Menschen, die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied zu sein, können in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen. Über die Übertragung von Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die zuständigen Gliederungen im Rahmen der Bundes- bzw. Landessatzung.

2) Diese Regelung gilt insbesondere für die nicht organisierten Mitglieder, die in der Gesamtfraktion und ihren Arbeitskreisen aktiv sind.

3) Von dieser Regelung ausgenommen sind hiervon diejenigen Abstimmungen die im Parteiengesetz (PartG) und anderen Gesetzen geregelt sind, wie z.B. Aufstellungs- und andere Wahlen, die eine Vollmitgliedschaft erforderlich machen.

§ 5 Organe

(1) Organe des Kreisverbands im Sinne dieser Satzung sind der Kreisparteitag (Kreismitgliederversammlung) und der Vorstand des Kreisverbandes.

(2) Alle Gremien tagen öffentlich.

§ 6 Kreisparteitag (Kreismitgliederversammlung)

(1) Kreisparteitage finden mindestens 3x im Kalenderjahr statt. Sonstige Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf und Anlass als Sonder-Kreisparteitage erfolgen. Aufgaben sind:

- Beschlüsse zur politischen Arbeit zu fassen,

- die Delegierten für die Landes- und Bundesebene zu wählen,

- politische Resolutionen und Wahlprogramme zu verabschieden,

- die KandidatInnen für die Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahl zu wählen,

- Der Vorstand wird in der Regel alle zwei Jahre bzw. bis zur nächsten darauf folgenden Kreismitgliederversammlung gewählt. Aufgabe dieser Versammlung ist insbesondere:

- die Entlastung des Vorstands und des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin,

- die Wahl des Schatzmeisters bzw. der Schatzmeisterin,

- die Wahl der Finanzrevisionskommission, die aus mindestens drei Personen besteht,

- einen Haushaltsplan zu verabschieden.

(2) Eine außerordentliche Kreisvollversammlung/Kreismitgliederversammlung ist einzuberufen

- auf Beschluss einer ordentlichen Kreisvollversammlung/Kreismitgliederversammlung,

- auf Beschluss einer Mehrheit des Vorstands des Kreisverbands

- auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Kreisverbands.

(3) Der Vorstand beruft die Kreisvollversammlung/Kreismitgliederversammlung schriftlich unter Beifügung der bis dahin eingereichten Anträge und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage (per Mail oder/und per Post).

(4) Bei Wahlen zu Organen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt schriftlich (per mail oder/und per Post). In dringenden Fällen gilt eine Einladungsfrist von 3 Tagen.

(5) Beschlüsse und Wahlergebnisse sind vom Vorstand zu protokollieren.

(6) Die Redeliste ist geschlechterquotiert zu führen.

§ 7 Vorstand des Kreisverbands

(1) Der Vorstand des Kreisverbands ist ausführendes Organ der Kreisvollversammlung und an deren Beschlüsse gebunden. Der Vorstand wird in der Regel zwei Jahre bzw. bis zur nächsten darauf folgenden Kreisvollversammlung/Kreismitgliederversammlung gewählt. Neben dem fünfköpfigen geschäftsführenden Vorstand wird die Anzahl der BeisitzerInnen jeweils aktuell beschlossen. Ihre Anzahl muss die der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder um mindestens 2 übersteigen. Es ist quotiert zu wählen. Bei der Wahl wird die Mindestquote für Frauen von 50 Prozent eingehalten. Solange die Mitgliederzahl der Frauen im Kreisverband unter 25 Prozent beträgt, kann für den Fall, dass kein weiblicher Wahlvorschlag für das Frauenmandat vorliegt, dieses Mandat durch einen Mann ersetzt werden (§ 10 Abs. 4 der Bundessatzung). Über diese Ausnahmeregelung muss in der Mitgliedervollversammlung vorab abgestimmt werden.

(2) Die zwei KreissprecherInnen und der/die Schatzmeister/in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie sind gleichberechtigte Mitglieder des Kreisvorstands.

(3) Es werden weitere Vorstandsmitglieder gewählt. Die Arbeitsverteilung im Vorstand legt der Kreisvorstand nach eigenem Ermessen fest.

(4) Die zwei KreissprecherInnen und der/die SchatzmeisterIn vertreten den Kreisverband nach außen und im Rechtsverkehr,

(5) Dem Kreisverbandsvorstand sollen nicht mehr als 20 Prozent der Ratsmitglieder einschließlich abhängig BeschäftigteR der Partei sowie der Fraktionen angehören. Bei der Berechnung wird das kaufmännische Rundungsverfahren angewendet.

(6) Ein Abwahlantrag gegen Vorstandsmitglieder kann jederzeit gestellt werden. Er muss schriftlich vorgelegt und von mindestens 10 Prozent der Mitglieder unterstützt werden. Ein Abwahlantrag ist in der schriftlichen Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.

(7) Der Kreisvorstand tagt in der Regel mindestens einmal im Monat mitgliederöffentlich. Es sei denn, es handelt sich um eine angekündigte geschlossene Sitzung, deren Nichtöffentlichkeit begründet werden muss.

(8) Die Sitzungstermine werden auf der Homepage veröffentlicht.

§ 8 Öffentlichkeitsarbeit 

(1) Der Kreisvorstand trägt für die Darstellung des Kreisverbandes in der Öffentlichkeit und in der Presse sowie für die Sicherung der innerparteilichen Kommunikation die Verantwortung. 

(2) Für die Pressearbeit beruft er eine/n Pressesprecher/in. 

(3) Zur Information der Öffentlichkeit wird mindestens 2 mal im Jahr die Zeitung „standpunkt“ herausgegeben. Die Redaktion der Zeitung wird auf einer Mitgliederversammlung gewählt. Die Redaktion gibt sich ein Redaktionsstatut, das in der Mitgliederversammlung verabschiedet wird. 

§ 9 Gliederung des Kreisverbandes:

(1) Der Kreisverband DIE LINKE.Duisburg ist ein untergliederter Kreisverand. Die Organisation der Basis im Kreisverband Duisburg sind Ortsverbände und Basisgruppen. Der Kreisvorstand legt in Abstimmung mit den Organisationen der Basis deren Wirkungsbereich fest. Dessen Grenzen sollten die Stadtbezirksgrenzen sein.

(2) Ihre Aufgaben, Strukturen und Arbeitsweisen werden durch die Organisation der Basis bestimmt. Sie können zum Zwecke der Wahrnehmung gemeinsamer politischer und organisatorischer Aufgaben zusammenarbeiten. 

§ 10 Zusammenschlüsse im Kreisverband

(1) Zusammenschlüsse im Kreisverband – Arbeitsgemeinschaften (AG), Arbeitskreise (AK), Interesssensgemeinschaften (IG), Plattformen (PF) – zeigen ihr Wirken im Kreisvorstand an. Sie erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.

(2) Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise sind vor grundsätzlichen Beschlüssen des Kreisvorstandes zu ihren Tätigkeitsfelnern bzw. Sachgebieten anzuhören. 

§ 11 Mandatsträgerinnen und Mandatsträger

(1) Fraktion und Partei arbeiten vertrauensvoll zusammen.

(2) Es werden Rücklagen für die Kosten von Wahlkämpfen gebildet.

(3) Mandatsträger haben das Recht und die Pflicht,

- aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei mitzuwirken,

- von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden,

- die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnahme des Mandates

zu berücksichtigen,

(5) Mandatsträger verpflichten sich,

- Mandatsträgerbeiträge entsprechend der geltenden Landesfinanzordnung abzuführen,

- gegenüber den Parteiorganen und den Wählerinnen und Wählern Rechenschaft

über die Ausübung des Mandats abzulegen.

§ 12 Geschlechterdemokratie

(1) Die politische Willensbildung von Frauen wird aktiv gefördert.

(2) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Frauen ein die Versammlung unterbrechendes Frauenplenum durchgeführt. Über einen in diesem Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden.

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

(1) Die Wahlen der Kreisvorstandsmitglieder, der WahlbewerberInnen, der Delegierten und Ersatzdelegierten zu Landes- und Bundesparteitagen und zum Landesrat sowie der Revisionskommission sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.

(2) In den Kreisverbandsvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Dies gilt entsprechend für einen zweiten oder dritten Wahlgang.

(3) Wenn mehr WahlbewerberInen kandidieren als Funktionen zu besetzen sind und niemand im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, kann ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden. Kandidieren wiederum mehr WahlbewerberInnen, als Funktionen zu besetzen sind und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, kann eine Stichwahl durchgeführt werden. Zugelassen werden nur die beiden BewerberInnen, die die meisten Stimmen im letzten Wahlgang erhalten hatten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(4) Alle Funktionen und Gremien innerhalb des Kreisverbands werden mindestens zur Hälfte von Frauen besetzt. Ist dies nicht möglich, entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren, solange der Frauenanteil im Kreisverband unter 25 Prozent liegt. Die Repräsentanz von sozialer, ethnischer und kultureller Vielfalt in der Mitgliedschaft ist zu stärken und bei Wahlfunktionen angemessen zu berücksichtigen.

§ 14 Finanzen

(1) Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister ist der Mitgliederversammlung gegenüber für die Finanzen des Kreisverbands verantwortlich. Er/sie erstattet jährlich einen Bericht. Die gewählten Mitglieder Finanzrevisionskommission überprüfen die Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbands aufgrund der vorliegenden Buchführung und Belege und erstatten einmal im Jahr gegenüber der Kreismitgliederversammlung Bericht.

(2) Überweisungen bedürfen ausnahmslos einer weiteren Unterschrift eines Vorstandsmitglieds.

§ 15 Allgemeine Regeln

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

(2) Der Kreisparteitag (Kreisvollversammlung) ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung mit einer Frist von mindestens 3 Tagen eingeladen wurde und mehr als 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges (Satzungs)Recht unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Regelungen der Bundes- und Landessatzung der Partei gelten für Angelegenheiten des Kreisverbandes entsprechend, soweit in dieser Satzung keine Regelung getroffen worden ist. Für in dieser Satzung noch nicht geregelte Fragen gilt die Landessatzung der Partei DIE LINKE.NRW und die Bundessatzung der Partei DIE LINKE.


Satzungänderung und aktuelle Fassung: Beschlossen auf der Mitgliederversammlung (Kreisparteitag) am 18.06.2022

(Die wesentlichen Teile der alten Satzung und in allen Grundsätzen intakt: Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 06.09.2008.  Letzte Fassung vom 10.10.2009. Letzte Änderung im Oktober 2021.)