Satzung des Kreisverbands

 

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband Duisburg der Partei Die Linke trägt den Namen Die Linke Duisburg.
(2) Der Kreisverband ist Teil des Landesverbandes NRW der Partei Die Linke. Er hat seinen Sitz in Duisburg. Der Kreisverband umfasst räumlich das Gebiet der kreisfreien Stadt Duisburg.


§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Partei wird durch Eintritt erworben. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Eintrittserklärung gegenüber dem Kreisvorstand oder dem Parteivorstand.
(2) Das Stimmrecht auf allen Parteiversammlungen wird erst nach Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach dem Eingang der Eintrittserklärung beim Kreisvorstand wirksam, sofern die satzungsgemäße Pflicht zur Beitragszahlung erfüllt ist und kein Einspruch gegen die Mitgliedschaft durch den Kreisvorstand oder einen übergeordneten Vorstand vorliegt.
(3) Der Kreisvorstand informiert das neue Mitglied über seine Mitwirkungsmöglichkeiten.


§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand, dem Landesvorstand oder dem Parteivorstand zu erklären.
(3) Bezahlt ein Mitglied sechs Monate keinen Beitrag und ist nicht von dieser Pflicht befreit, so gilt das als Austritt aus der Partei. In diesem Fall ist dem Mitglied ein Gespräch anzubieten, bei ihm die satzungsgemäße Beitragszahlung schriftlich anzumahnen sowie die Konsequenz aus der Pflichtverletzung mitzuteilen. Der Vollzug des Austritts wird durch den Kreis- oder Landesvorstand sechs Wochen nach erfolgter schriftlicher Anmahnung festgestellt, sofern die satzungsgemäße Beitragszahlung bis dahin nicht erfolgt ist.
(4) Ein Mitglied kann nur von einer Schiedskommission nach Durchführung eines ordentlichen Schiedsverfahrens auf der Grundlage der Schiedsordnung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur möglich, wenn das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(5) Wer aus der Partei ausgeschlossen wurde, kann frühestens nach zwei Jahren wieder eintreten.


§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, 

a) an der Meinungs- und Willensbildung der Partei mitzuwirken,
b) sich über alle Parteiangelegenheiten zu informieren und zu diesen ungehindert Stellung zu
nehmen,
c) an Veranstaltungen, Wahlen, Abstimmungen und der Gremienarbeit der Partei teilzunehmen,
d) an den Beratungen von Mitgliederversammlungen, Arbeitskreisen und sonstigen Gliederungen sowie an der Sitzung des Vorstands teilzunehmen und das Rederecht zu beantragen,
e) Anträge an alle Organe der Partei zu stellen,
f) sich mit anderen Mitgliedern zum Zwecke gemeinsamer Einflussnahme in der Partei zu vereinigen,
g) an der Aufstellung von Wahlbewerber:innen für die Parlamente, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen Wahlämtern mitzuwirken und sich selbst zu bewerben.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,
a) die Grundsätze des Programms der Partei zu vertreten, die Satzung einzuhalten und andere
Mitglieder und deren Rechte zu achten,
b) die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane zu respektieren,
c) regelmäßig ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeitrag zu bezahlen,
d) bei Wahlen für Parlamente, kommunale Vertretungskörperschaften und sonstige Wahlämter nicht
konkurrierend zur Partei anzutreten.


§ 5 Gastmitglieder/Sympathisant:innen
(1) Menschen, die sich für politische Ziele und Projekte der Partei engagieren, ohne selbst Mitglied
zu sein, können in Gliederungen und Zusammenschlüssen der Partei mitwirken und ihnen
übertragene Mitgliederrechte als Gastmitglieder wahrnehmen. Über die Übertragung von
Mitgliederrechten und deren Umfang entscheiden die jeweiligen Gliederungen und
Zusammenschlüsse.
(2) Nicht auf Gastmitglieder übertragbare Rechte sind:
a) das Stimmrecht bei Mitgliederentscheiden,
b) das Stimmrecht bei Entscheidungen über Satzungsangelegenheiten, über Finanzordnungen, Finanzpläne, die Verwendung von Finanzen und Vermögen und über Haftungsfragen,
c) das aktive und passive Wahlrecht. Nicht davon berührt ist das Recht bei Wahlen zu Parlamenten, kommunalen Vertretungskörperschaften und sonstigen öffentlichen Ämtern nominiert zu werden.
(3) Die Übertragung von Mitgliederrechten auf Gastmitglieder bedarf in den Gliederungen der Zustimmung der jeweiligen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung. Das Beschlussprotokoll muss die Gastmitglieder benennen sowie den Umfang und die Befristung der übertragenen Rechte genau bestimmen.
(4) Für den Jugend- und Studierendenverband gelten abweichende Regelungen zum aktiven und passiven Wahlrecht (siehe § 11 Jugendverband).(5) Finanzielle Zuwendungen an die Partei begründen nicht die Übertragung von Mitgliederrechten.


§ 6 Organe
(1) Organe des Kreisverbands im Sinne dieser Satzung sind der Kreisparteitag und der Vorstand des
Kreisverbandes.
(2) Alle Gremien tagen öffentlich.


§ 7 Kreisparteitag
(1) Kreisparteitage finden mindestens 3x im Kalenderjahr statt. Sonstige Kreisparteitage werden nach Bedarf und Anlass als Sonder-Kreisparteitage erfolgen. Ihre Aufgaben sind,
a) Beschlüsse zur politischen Arbeit zu fassen,
b) die Delegierten und Vertreter:innen für die Landes- und Bundesebene zu wählen,
c) politische Resolutionen und Wahlprogramme zu verabschieden,
d) die Kandidat:innen für die Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahl zu wählen,
e) den Kreisvorstand zu wählen,
f) die Finanzrevisionskommission, die aus mindestens drei Personen besteht, zu wählen,
g) einen Haushaltsplan zu verabschieden.
(2) Ein außerordentlicher Kreisparteitag ist einzuberufen
a) auf Beschluss eines ordentlichen Kreisparteitages,
b) auf Beschluss einer Mehrheit des Vorstands des Kreisverbands
c) auf Antrag von mindestens 10 Prozent der Mitglieder des Kreisverbands.
(3) Der Vorstand beruft den Kreisparteitag schriftlich unter Beifügung der bis dahin eingereichten Anträge und unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung ein. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage (per E-Mail oder/und per Post).
(4) Bei Wahlen zu Organen ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt schriftlich (per E-Mail oder/und per Post). In dringenden Fällen gilt eine Einladungsfrist von 3 Tagen.
(5) Beschlüsse und Wahlergebnisse sind vom Vorstand zu protokollieren.
(6) Die Redeliste ist geschlechterquotiert zu führen.


§ 8 Vorstand des Kreisverbands
(1) Der Vorstand des Kreisverbands ist ausführendes Organ des Kreisparteitags und an dessen Beschlüsse gebunden. Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Neben dem sechsköpfigen geschäftsführenden Vorstand wird die Anzahl der Beisitzer:innen jeweils aktuell beschlossen. IhreAnzahl muss die der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder um mindestens 2 Personen übersteigen.
(2) Die zwei Kreissprecher:innen, die zwei stellvertretenden Kreissprecher:innen, der/die Schatzmeister:in und der/die stellvertretende Schatzmeister:in bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie sind gleichberechtigte Mitglieder des Kreisvorstands.
(3) Es werden weitere Vorstandsmitglieder gewählt. Die Arbeitsverteilung im Vorstand legt der Kreisvorstand nach eigenem Ermessen fest.
(4) Die zwei Kreissprecher:innen, die zwei stellvertretenden Kreissprecher:innen, der/die Schatzmeister:in und der/die stellvertretende Schatzmeister:in vertreten den Kreisverband nach außen und im Rechtsverkehr.
(5) Nicht mehr als 20 Prozent des Kreisvorstands sollen durch Ratsmitglieder und abhängig Beschäftigte der Partei sowie der Fraktionen besetzt werden. Bei der Berechnung wird das kaufmännische Rundungsverfahren angewendet.
(6) Ein Abwahlantrag gegen Vorstandsmitglieder kann jederzeit gestellt werden. Er muss schriftlich vorgelegt und von mindestens 10 Prozent der Mitglieder unterstützt werden. Ein Abwahlantrag ist in der schriftlichen Einladung zum Kreisparteitag anzukündigen.
(7) Der Kreisvorstand tagt mindestens einmal im Monat, in der Regel mitgliederöffentlich. Im Falle von nichtöffentlichen Tagungen muss die Nichtöffentlichkeit im Vorfeld angekündigt und begründet werden.
(8) Die Sitzungstermine werden auf der Homepage veröffentlicht.


§ 9 Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Kreisvorstand trägt für die Darstellung des Kreisverbandes in der Öffentlichkeit und in der Presse sowie für die Sicherung der innerparteilichen Kommunikation die Verantwortung.
(2) Für die Pressearbeit beruft er eine:n Pressesprecher:in.


§ 10 Gliederung des Kreisverbandes:
(1) Der Kreisverband Die Linke Duisburg ist ein untergliederter Kreisverband. Die Organisationen der Basis im Kreisverband Duisburg sind Ortsverbände und Basisgruppen. Über die Bildung, Abgrenzung, Auflösung und Zusammenlegung von Ortsverbänden sowie Basisgruppen entscheidet der Kreisparteitag.
(2) Ihre Aufgaben, Strukturen und Arbeitsweisen werden durch die Organisationen der Basis bestimmt. Sie können zum Zwecke der Wahrnehmung gemeinsamer politischer und organisatorischer Aufgaben zusammenarbeiten.


§ 11 Zusammenschlüsse im Kreisverband

(1) Zusammenschlüsse im Kreisverband – Arbeitsgemeinschaften (AG), Arbeitskreise (AK), Interesssensgemeinschaften (IG), Plattformen (PF) – zeigen ihr Wirken im Kreisvorstand an. Sie erhalten im Rahmen des Finanzplanes finanzielle Mittel für ihre Arbeit.
(2) Arbeitsgemeinschaften und Arbeitskreise sind vor grundsätzlichen Beschlüssen des Kreisvorstandes zu ihren Tätigkeitsfeldern bzw. Sachgebieten anzuhören.


§ 12 Mandatsträger:innen
(1) Die Ratsfraktion oder -gruppe und der Kreisverband arbeiten vertrauensvoll zusammen.
(2) Es werden Rücklagen für die Kosten von Wahlkämpfen gebildet.
(3) Mandatsträger:innen haben das Recht,
a) aktiv an der politischen Willensbildung innerhalb der Partei mitzuwirken,
b) von der Partei bei der Ausübung ihres Mandats unterstützt zu werden,
c) vor allen politischen Entscheidungen, welche die Ausübung ihres Mandats berühren, gehört zu werden.
(4) Mandatsträger:innen verpflichten sich,
a) sich loyal und solidarisch gegenüber der Partei zu verhalten,
b) die programmatischen Grundsätze der Partei zu vertreten,
c) die demokratische Willensbildung in der Partei bei der Wahrnahme des Mandates zu berücksichtigen,
d) Mandatsträger:innenbeiträge entsprechend der Bundesfinanzordnung zu bezahlen,
e) gegenüber den Parteiorganen der entsprechenden Ebene und gegenüber den Wähler:innen Rechenschaft über die Ausübung des Mandats abzulegen.


§ 13 Geschlechterdemokratie
(1) Die politische Willensbildung von Frauen wird aktiv gefördert. Es ist Ziel der Partei, dass Frauen weder diskriminiert noch in ihrer politischen Arbeit behindert werden.
(2) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Frauen ein die Versammlung unterbrechendes Frauenplenum durchgeführt. Über einen in diesem Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden.


§ 14 Wahlen und Abstimmungen
(1) Die Wahlen der Kreisvorstandsmitglieder, der Wahlbewerber:innen, der Delegierten und Ersatzdelegierten zu Landes- und Bundesparteitagen und zum Landesrat, der Vertreter:innen und Ersatzvertreter:innen zu Landesvertreter:innenversammlungen sowie der Revisionskommission sindgeheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich kein Widerspruch erhebt.
(2) In den Kreisvorstand ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Dies gilt entsprechend für einen zweiten oder dritten Wahlgang.
(3) Wenn mehr Wahlbewerber:innen kandidieren als Funktionen zu besetzen sind und niemand im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, kann ein zweiter Wahlgang durchgeführt werden. Kandidieren wiederum mehr Wahlbewerber:innen als Funktionen zu besetzen sind und erhält niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, kann eine Stichwahl durchgeführt werden. Zugelassen werden nur die beiden Bewerber:innen, die die meisten Stimmen im letzten Wahlgang erhalten hatten. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
(4) Alle Funktionen und Gremien innerhalb des Kreisverbands werden mindestens zur Hälfte von Frauen besetzt. Ist dies nicht möglich, bleiben die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Solange die Mitgliederzahl der Frauen im Kreisverband unter 25 Prozent beträgt, kann für den Fall, dass kein weiblicher Wahlvorschlag für das Frauenmandat vorliegt, dieses Mandat durch einen Mann ersetzt werden, sofern die daraus resultierende Quote nicht unter dem Frauenanteil des Kreisverbands zum Stichtag des 31.12. des letzten Jahres liegt (§ 10 Abs. 4 der Bundessatzung). Über diese Ausnahmeregelung muss auf dem Kreisparteitag vorab abgestimmt werden. Die Repräsentanz von sozialer, ethnischer und kultureller Vielfalt in der Mitgliedschaft ist zu stärken und bei Wahlfunktionen angemessen zu berücksichtigen.


§ 15 Finanzen
(1) Die/Der Schatzmeister:in und deren Stellvertretung ist dem Kreisparteitag gegenüber für die Finanzen des Kreisverbands verantwortlich. Er/Sie erstattet jährlich einen Bericht. Die gewählten Mitglieder der Finanzrevisionskommission überprüfen die Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbands aufgrund der vorliegenden Buchführung und Belege und erstatten einmal im Jahr gegenüber dem Kreisparteitag Bericht.
(2) Überweisungen bedürfen ausnahmslos einer weiteren Unterschrift eines Vorstandsmitglieds.


§ 16 Allgemeine Regeln
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der auf dem Kreisparteitag anwesenden Mitglieder.
(2) Der Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zu seiner Sitzung mit einer Frist von mindestens 3 Tagen eingeladen wurde und mehr als 50 Prozent der Mitglieder anwesend sind.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges (Satzungs-)Recht unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Regelungen der Bundes- und Landessatzung der Partei gelten für Angelegenheiten des Kreisverbandes entsprechend, soweit in dieser Satzung keine Regelunggetroffen worden ist. Für in dieser Satzung nicht geregelte Fragen gilt die Landessatzung der Partei Die Linke NRW und die Bundessatzung der Partei Die Linke.


Satzungänderung und aktuelle Fassung: Beschlossen auf dem Kreisparteitag am 23. März 2025

(Die wesentlichen Teile der alten Satzung und in allen Grundsätzen intakt: Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 06.09.2008.  Letzte Fassung vom 10.10.2009. Letzte Änderung im März 2025.)