Anfragen/Anträge in den Ratsgremien
„Wer bestellt, bezahlt" – Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen
Antrag der Fraktion Die Linke an den Rat der Stadt Duisburg am 02.07.2026
Der Rat der Stadt Duisburg beschließt:
- Der Rat stellt fest, dass die gegenwärtige Finanzausstattung der Stadt Duisburg durch das Land Nordrhein-Westfalen den Vorgaben aus Art. 28 Abs. 2 GG sowie Art. 78 Abs. 1–3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht mehr entspricht.
- Der Rat stellt fest, dass das in Art. 78 Abs. 3 LV NRW verankerte Konnexitätsprinzip („Wer bestellt, bezahlt“) strukturell verletzt wird, weil Pflichtaufgaben übertragen oder erweitert werden, ohne dass eine vollständige, dauerhafte und aufgabengerechte Finanzierung sichergestellt ist.
- Der Rat sieht darin einen anhaltenden Eingriff in die kommunale Finanzhoheit und den Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie.
- Die Einleitung verfassungsrechtlicher Schritte gegen das Land Nordrhein-Westfalen wird vorbereitet.
- Die Verwaltung wird beauftragt,
a) die Voraussetzungen für ein solches Verfahren unter Einbeziehung externen verfassungsrechtlichen Sachverstands zu prüfen,
b) eine gerichtsfeste Dokumentation der strukturellen Unterfinanzierung zu erstellen,
c) dem Rat eine Entscheidungsgrundlage für ein Verfahren vorzulegen. - Die Stadt Duisburg strebt ein gemeinsames Vorgehen mit anderen Kommunen an.
- Die Verwaltung berichtet dem Rat spätestens zur nächsten Sitzung über den Stand der Prüfung.
Begründung
Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 78 LV NRW umfasst auch die Pflicht des Landes, eine auskömmliche finanzielle Mindestausstattung sicherzustellen. Das Konnexitätsprinzip verpflichtet das Land insbesondere dazu, bei Aufgabenübertragungen eine vollständige und dauerhafte Finanzierung sicherzustellen. Praktisch ist die Stadt Duisburg aber mit nicht auskömmlich finanzierten Pflichtaufgaben belastet. Die gilt insbesondere für:
- Sozialleistungen (SGB II, SGB XII, Eingliederungshilfe):
steigende Fallzahlen und dynamische Kostenentwicklungen ohne entsprechende Anpassung der Refinanzierung. - Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG):
erhebliche und schwankende Kosten für Unterkunft, Versorgung und Integration, die durch Land und Bund nicht vollständig gedeckt werden. - Kindertagesbetreuung (KiBiz / Rechtsanspruch auf Betreuung):
gesetzlich garantierter Anspruch auf einen KiTa-Platz bei gleichzeitig unzureichender Finanzierung der Betriebskosten, steigenden Personalkosten und Investitionsbedarfen; kommunale Eigenanteile wachsen kontinuierlich. - Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung seit 2026:
erhebliche Investitions- und Betriebskosten ohne vollständige Gegenfinanzierung. - Inklusion und schulische Aufgaben:
zusätzliche Personal- und Sachkosten bei unzureichender Landesfinanzierung. - Kommunale Wärmeplanung:
neue gesetzliche Verpflichtungen im Rahmen der Energiewende, verbunden mit Planungs-, Personal- und Umsetzungskosten, ohne gesicherte dauerhafte Finanzierung. - ÖPNV und weitere Aufgaben der Daseinsvorsorge:
politisch gesetzte Leistungsanforderungen ohne entsprechende Kostendeckung. - Pandemiefolgekosten:
zeitlich gestreckte Haushaltsbelastungen durch Abschreibungsmechanismen statt vollständiger Kompensation.
Diese Aufgaben sind rechtlich verpflichtend und entziehen sich weitgehend kommunaler Steuerung, während die Finanzierungslasten bei der Kommune verbleiben.
Nach der Rechtsprechung ist eine dauerhafte strukturelle Unterfinanzierung unzulässig, wenn sie dazu führt, dass Kommunen ihre Pflichtaufgaben nur unter Inkaufnahme von Defiziten erfüllen können. Die fortgesetzte Übertragung und Ausweitung von Aufgaben ohne auskömmliche Finanzierung begründet daher einen verfassungsrechtlich relevanten Zustand.
Die Klärung dieser Frage erfordert eine verfassungsgerichtliche Überprüfung, da die Problematik strukturell und dauerhaft ist, politische Lösungen bislang nicht erfolgt sind und die kommunale Selbstverwaltung substantiell betroffen ist.
